Mietbedingungen
1.
Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
2. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass der im vorgelegten Ausweis
eingetragene Wohnort und Straße seine Wohnung bezeichnen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände in
unmittelbarem Besitz zu halten und nur im Privatbereich zu verwenden. Er
ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sowie
für Verstöße gegen die urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
4. Es können bis zu 10 Kassetten gleichzeitig angemietet werden. Eine
neue Vermietung kann erst nach Rückgabe der vorher vermieteten Kassetten
erfolgen. Der Vermieter kann auf Anfrage eine Ausnahme erteilen.
5. Der Mietpreis ist nach Bestimmung des Vermieters bei Entgegennahme
der Mietgegenstände zu zahlen. Er wird in 24 Stunden berechnet. Der
Tagessatz ergibt sich aus den jeweils gültigen Aushängen im
Verleihbereich.
6. Die Rückgabe hat spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen zu
erfolgen. Wird ein Mietgegenstand nicht spätestens am 7. Tag nach
Abholdatum zurückgebracht, so ist der Vermieter ab dem 8. Tag
berechtigt, vom Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten
Gegenstandes zu verlangen. Der Vermieter behält sich darüber hinaus die
Geltendmachung eines weiteren Schadens wie z. B. entgangene Mietgebühren.
Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Mieter vor.
7. Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution zu verlangen, welche zu
hinterlegen ist. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen
Film.
8. Der Mieter haftet dem Vermieter:
a) für den Verlust von Mietgegenständen
b) für Schäden, die durch unsachgemäße oder mutwillige Behandlung an
Mietgeräten entstehen
c) bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung, Zerstörung oder
Löschung der Filmkassette
d) bei Missbrauch wie Öffnen, Entfernen, Beschriften oder Überkleben der
Aufkleber
In diesen Fällen kann der Vermieter Schadensersatz in Höhe des
Widerbeschaffungswertes verlangen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.
9. Für Schäden, die durch das Band oder die Videokassette am Gerät des
Mieters verursacht werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
10. Bei Verstoß gegen die Mietbestimmungen sowie gegen den u. a. Hinweis
hat der Vermieter das Recht, den Mieter von der weiteren Vermietung
auszuschließen.
11. Vorvertragliche Abreden sind unwirksam, soweit sie gegen die
vorstehenden Vereinbarungen verstoßen.
Hinweis: Bei Bandriss durch mechanische Einwirkung der Video-Maschine muss
man von einer fehlerhaften oder beschädigten Bandführung des Gerätes
ausgehen. Die Maschine ist daher vor dem Mieten und Abspielen neuer
Filme durch einen Fachmann nachzusehen und gegebenenfalls zu reparieren.
Bei erneutem Reißen von Video-Filmen ist der Vermieter berechtigt, die
Reparaturrechnung einzusehen. Sollten mit einem wissentlich defekten
Gerät Mietfilme abgespielt werden, so behält sich der Vermieter die
Geltendmachung des Schadenersatzes gemäß Ziffer 8 der Mietbedingungen
vor.
12. Der Mieter ist mit der EDV-Speicherung seiner persönlichen Daten im
Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes einverstanden.